die ganze Anstalt den letzten Stoß erhalten würde. /
Ein Königliches Directorium glaubte von meinen Vorstellungen, keinen Gebrauch / zur Aufrechthaltung einer von demselben so lange sorgfältig gepflegten Anstalt / machen zu müßen, aus Rücksichten, die mir unbekannt blieben, und wiederhohlte / mir nun den Befehl die Mineralien abzuliefern. Die Abforderung unterblieb / über zweÿ Monathe. /
Da ich nun aus der Unterredung des Geheimen Ober Berg Rath Karsten, / schließen mußte, daß die Section würklich in dem Glauben stände, als ob unsere / Mineralien Bestandtheile der Kunst Kammer wären, und diesen Irrtum den / Vereinigungs Befehl verursacht haben konnte, und da noch dazu vom Herrn / p p Karsten die Versteinerungen gefordert wurden, so glaubte ich, der ich / durch keine besondre Rücksichten, die vielleicht Ein Königl. Directorium binden / konnten, abgehalten wurde, mich verpflichtet, einen letzten Versuch zur / Rettung einer, von dem Directorium der Academie mit so vielen Unkosten / unterstützen, vom ganzen Publikum gepriesenen und besuchten Anstalt, wagen / zu müßen und überschickte der Section, das nehmliche oben erwähnte Promemoria / mutatis mutandis, und stattete über diesen Schritt meiner Behörde pflichtmäßig / Bericht ab. Für diese meine Pflicht Erfüllung, glaubte ich wahrlich nicht einen /Verweiß verdient zu haben. /
Denn meine erste Instanz hatte ich eigentlich nicht umgangen, da ich mich / zuerst, aber fruchtlos, an dieselbe gewendet hatte. Uebrigens hatte ich schon / früher und öfters, nur durch Immediat-Vorstellungen, die oft schon vorgehabte / Zerstückelung der Cabinette, hintertreiben können, unter andern, als die Herren / p p Walther einen Theil der Fische in Weingeist, mit Ihr Anatomisches / Cabinet vereinigen wollten, und anstatt Vorwürfe, die aprobation des Königlichen / Directorium erhalten. Nicht zu gedenken, daß seit einiger Zeit, ich schon / mündliche und schriftliche Befehle, directe von der Section erhalten habe. /
Diese meine Rechtfertigung, bitte ich ergebenst Ein Königl. Directorium / geneigst zu genehmigen. /